Aufgrund von sehr vielen Anfragen bzgl. der legalen Tätigkeit von ukrainischen Pflegekräften in Deutschland, haben wir uns an den ZOLL mit der Bitte um endgültige Klärung der Rechtslage gewandt.
Aus den Informationen geht hervor, dass die meisten Entsendefälle als Illegale Beschäftigung einzustufen sind.
Deutsche Pflege- und Auftragsvermittler können sich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, illegaler Ausländerbeschäftigung in größerem Umfang sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und von Sozialabgaben strafbar machen, wenn sie an der Tat beteiligt sind oder die Tat (mit)organisieren. Es sei daran erinnert, dass das A1-Formular kein Nachweis für den legalen Einsatz ukrainischer Pflegekraft ist. In den meisten Fällen handelt es sich um entweder gefälschte oder erschlichene (ausgestellt durch ZUS aufgrund von falschen Angaben) Formulare.
Die IPP hat vom ZOLL (Generalzolldirektion) folgende Erläuterungen zum vorgenannten Thema erhalten:
From: ZOLL
Sent: Monday, March 8, 2021 1:18 PM
To: IPP
Subject: Re: [EXTERN] Entsendung von ukrainischen Haushaltshilfen durch in Polen ansässige Unternehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Major,
nachfolgende allgemeinen Auskünfte betreffend der Entsendung von Drittstaatsangehörigen
durch in Polen ansässige Gesellschaften übersende ich mit der Bitte um weitere
Veranlassung:
Drittstaatsangehörige ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel 56
und 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und unter Beibehaltung der arbeitsrechtlichen Bindung zu seinem entsendenden Arbeitgeber nach
Deutschland entsandt werden, benötigen keinen deutschen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz. Vor der Einreise der Drittausländer muss allerdings ein Visumverfahren
für ein sogenanntes Vander Elst Visum durchgeführt werden, welches zur entsprechenden
Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistung berechtigt. Dieser
Aufenthaltstitel wird von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit erteilt.
Nach aktueller Rechtslage sind drittstaatsangehörige Arbeitnehmer vom Erfordernis der
Beantragung eines Visums nach "Vander Elst" befreit, wenn sie in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten besitzen und für das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat eine
vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, welche drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger durch einen von polnischen Behörden ausgestellten
Aufenthaltstitel in Polen langfristig aufenthaltsberechtigt ist (d.h. die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt in Polen besitzt) und die vorübergehende Dienstleistung in Deutschland
drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet, ist er somit von
dem Erfordernis der Beantragung eines Visums nach "Vander Elst" befreit.
Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten dagegen eine vorübergehende
Dienstleistung in Deutschland von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten beabsichtigt, ist ein Visumsantrag weiterhin erforderlich. Vor der Einreise ist in
diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen. Es wird ein "Visum nach Vander Elst"
erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer
der Dienstleistungserbringung berechtigt.
Weitere Informationen sind auch auf unserer Internetseite unter
https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb-D[..] sowie
unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Aufenthaltstitel/Drittstaatsangeho[..] zu
finden.
Zudem haben Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk-
oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, verschiedene Regeln bezüglich der
Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Anmeldungen-bei-Entsendung/anmeldu[..].
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Generalzolldirektion
Internet: www.zoll.de
Der Zoll im Einsatz für Bürger und Wirtschaft:
Über das Bürger- und Geschäftskundenportal können Sie nach einmaliger Registrierung verschiedene Antragsverfahren und Geschäftsprozesse elektronisch durchführen – einfach und effizient. www.zoll-portal.de
Der ZOLL hat auch die klarstellende Frage wie folgt beantwortet:
Nach § 2 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz ist ein Langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Artikel 4 dieser RL besagt:
„(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“
Die weiteren Rechtsgrundlagen:
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) § 21 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
1.Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2.Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22 und 23, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,
3.Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4.Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Info Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau:
„Osoby, które NIE są obywatelami państw trzecich zwolnionych z obowiązku wizowego bądź państw uprzywilejowanych, mają miejsce zwykłego pobytu oraz tytuł pobytowy w Polsce (np. karta pobytu, wiza typu „D”) i planują w Niemczech pobyt dłuższy niż trzy miesiące (łączenie rodzin, studia) lub podjęcie działalności zarobkowej, przy wjeździe na terytorium Niemiec muszą posiadać niemiecką wizę narodową. Bezwizowy wjazd celem wykonywania działalności w ramach Vander Elst jest obecnie możliwy jedynie na warunkach określonych w § 17a Rozporządzenia w sprawie pobytu w połączeniu z § 30 nr 3 Rozporządzenia o zatrudnieniu (dot. pracowników będących obywatelami państw trzecich, którzy posiadają w innym państwie członkowskim Unii Europejskiej status rezydenta długoterminowego w okresie nieprzekraczającym 90 dni w ciągu okresu dwunastu miesięcy).”
Die Vorgenannte Information wird gem. Beschluss der IPP v. 30.03.2021 allen deutschen Pflege- und Auftragsvermittlern als Warnung zur Verfügung gestellt.
IPP-Polnische Arbeitgeberkammer