Die für das Jahr 2021 angekündigte Pflegereform geht in die nächste Runde Berlin, 15. März 2021. Nach dem im Oktober 2020 verabschiedeten Eckpunktepapier liegt nun ein inoffizieller Arbeitsentwurf für ein Pflegereformgesetz vor, der zahlreiche Leistungsveränderungen in der Pflege vorsieht. Das Dokument ist noch kein Referentenentwurf, sondern erst der Arbeitsentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung - Pflegereformgesetz). Es wurde am 15.03.2021 veröffentlicht und an die Verbände, auch an IPP und an das Pflegeinstitut geschickt. Der Arbeitsentwurf entspricht inhaltlich in weiten Teilen dem „Eckpunktepapier zur Pflegereform“ welches Ende 2020 veröffentlicht wurde. Der Arbeitsentwurf wird in den nächsten Monaten diskutiert und beraten.
Aus der Gesetzesbegründung: Aufgrund der demografischen Entwicklung gewinnt die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Häuslichkeit zunehmend an Bedeutung. Sie erfolgt vielfach durch Angehörige oder durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Leben im eigenen Haushalt gibt gerade älteren pflegebedürftigen Menschen, denen es schwerer fällt, sich auf Neues einzulassen, ein sicheres Gefühl.
Einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge waren in Deutschland im Jahr 2019 aber in etwa 100 000 Haushalten auch Betreuungspersonen beschäftigt, die zur Unterstützung von Pflegebedürftigen in deren Privathaushalt lebten und für ihre Tätigkeit vorwiegend aus dem osteuropäischen Ausland nach Deutschland kamen.
Die Betreuung in der eigenen Häuslichkeit durch Betreuungspersonen, die für die Zeit ihrer Tätigkeit in diesen Haushalten leben, soll daher stärker unterstützt werden, auch um die Qualität der Angebote durch konkretere Regelungen auf Landesebene zu steigern. Die Regelung unterstützt den Wunsch der Mehrheit von pflegebedürftigen Personen, so lange wie möglich im eigenen Haushalt leben zu können, wenn eine adäquate Unterstützung bei der häuslichen Pflege allein durch Angehörige nicht oder nicht mehr möglich ist und eine legale Alternative gesucht wird. Je nach Ausrichtung der Angebote kann es sich um verschiedenartige Unterstützungen handeln, unter anderem bei körperlicher Beeinträchtigung, Orientierungslosigkeit oder einer Demenzerkrankung der pflegebedürftigen Person. Unterstützungstätigkeiten können erforderlich werden insbesondere als Hilfe bei der Ausübung der alltäglichen Aktivitäten, als Haushaltstätigkeiten wie Aufräumen, Waschen, Kochen, Einkäufe, als Hilfe bei Terminvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten oder als Begleitung zu Arztterminen, als Hilfe beim Verlassen der Wohnräume, beim Aufrechterhalten sozialer Kontakte, Hilfe bei der Hygiene oder beim Ankleiden.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die sonst im Haushalt der pflegebedürftigen Person häufig von pflegenden Angehörigen übernommen werden würden. Die Regelung für Angebote durch Betreuungspersonen in der eigenen häuslichen Pflegesituation trägt zur Realisierung dieses Bedarfs an persönlicher Unterstützung bei. Sie bietet die Möglichkeit, unter bestimmten, durch die Länder zu regelnden Bedingungen die teilweise mögliche Umwandlung der ambulanten Pflegesachleistung nach § 36 in Anspruch zu nehmen. Dafür sind neben Bestimmungen zur Qualitätssicherung auch die Anforderungen zu regeln, die Haushalte erfüllen müssen.
Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf einer teilweisen Umwandlung des für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbetrags. Der Anspruch steht anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen zu. Der Kostenerstattungsanspruch setzt die kostenverursachende Unterstützungsleistung durch Betreuungspersonen voraus. Die Betreuung durch Verwandte oder Verschwägerte des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad gelten nicht als häusliche Betreuung und sind nicht kostenerstattungsfähig.
Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht gegenüber der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Die Pflegebedürftigen müssen die Rechnung sowie gegebenenfalls die Quittung für die häusliche Betreuung bei ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen zwecks Kostenerstattung einreichen. Ferner haben sie Nachweise vorzulegen, dass die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Um den Pflegebedürftigen einen Überblick über die bezogenen Leistungen und die Höhe der Kostenerstattungsbeträge, die ihnen noch zur Verfügung stehen, zu erleichtern, werden die Pflegekassen verpflichtet, den Pflegebedürftigen entsprechend aktuelle Informationen zu übermitteln.
Wichtige Dokumente zur Pflegereform 2021
- Pflegereform: Eckpunktpapier 2020
- Pflegereform: Diskussionsentwurf, März 2021
- Pflegereform: Entwurf der neuen Vorschrift „Unterstützung in der häuslichen Betreuung und andere Leistungen bei häuslicher Pflege“
- Gesetzesbegründung und Erläuterungen zur neuen Vorschrift „Unterstützung in der häuslichen Betreuung und andere Leistungen bei häuslicher Pflege“
- Musterverordnung „Unterstützung in der häuslichen Betreuung und andere Leistungen bei häuslicher Pflege“
(ausschließlich für IPP-Mitgliedsunternehmen und für Mandanten von GlobalEmployment/Berlin, Brighton&Wood/Warschau, Oppeln, Krakau, ELYSIUM/Warschau, Oppeln, Krakau)